PERFORMANCE Network

Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)

Version 1.1 – Dezember 2024

Parteien

Diese Software-Lizenzvereinbarung („Vereinbarung“) wird geschlossen zwischen:

Core X GmbH

Eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft

Sitz: Wackenberg 1, 66879 Steinwenden

Handelsregister: Amtsgericht Zweibrücken HRB 30697

(nachfolgend „Software-Unternehmen“, „Lizenzgeber“, „wir“, „uns“ oder „unser“)

und

Der Lizenznehmer

Das bei der Registrierung identifizierte Unternehmen oder der Unternehmer

(nachfolgend „Lizenznehmer“, „Sie“ oder „Ihr“)

WICHTIG: Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für Geschäftskunden (B2B). Die Nutzung durch Verbraucher ist nicht gestattet.

§ 1 Definitionen

„KI-Agent“ bezeichnet ein Softwaremodul mit künstlicher Intelligenz innerhalb der Software, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Telefon-Agenten, Pitch-Agenten und Support-Agenten.

„Autorisierter Wiederverkäufer“ bezeichnet von der Core X GmbH autorisierte Vertriebspartner zur Verteilung von Lizenzen für die Software.

„Dokumentation“ bezeichnet Benutzerhandbücher, technische Spezifikationen, API-Dokumentation und andere vom Software-Unternehmen bereitgestellte Materialien zur Software.

„Lizenz“ bezeichnet das Recht auf Zugang und Nutzung der Software gemäß dieser Vereinbarung.

„Performance Network“ oder „Software“ bezeichnet die cloudbasierte Softwareplattform und alle KI-Agenten, die vom Software-Unternehmen entwickelt und betrieben werden.

„SaaS“ (Software as a Service) bezeichnet das Bereitstellungsmodell, bei dem die Software vom Software-Unternehmen gehostet und vom Lizenznehmer über das Internet abgerufen wird.

„Abonnement“ bezeichnet den bezahlten Zugang des Lizenznehmers zur Software für einen definierten Zeitraum.

„Nutzerdaten“ bezeichnet alle Daten, Inhalte und Informationen, die vom Lizenznehmer durch die Nutzung der Software hochgeladen, verarbeitet oder generiert werden.

§ 2 Geltungsbereich

2.1 Diese Vereinbarung regelt die Lizenzierung und Nutzung der Performance Network-Software und der vom Software-Unternehmen entwickelten KI-Agenten.

2.2 Die Software wird über Autorisierte Wiederverkäufer vertrieben. Die kommerziellen Bedingungen (Preisgestaltung, Zahlung, Provisionen) werden durch die separate Vereinbarung mit dem Autorisierten Wiederverkäufer geregelt.

2.3 Durch den Zugriff auf oder die Nutzung der Software erklärt sich der Lizenznehmer mit dieser Vereinbarung einverstanden.

2.4 Diese Vereinbarung ist in Englisch, Deutsch, Italienisch und Französisch verfügbar. Bei Unstimmigkeiten hat die englische Version Vorrang.

§ 3 Lizenzgewährung

3.1 Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung und der Zahlung der anfallenden Gebühren gewährt das Software-Unternehmen dem Lizenznehmer ein:

  • Nicht-exklusives – das Software-Unternehmen kann Lizenzen an andere vergeben
  • Nicht übertragbares – der Lizenznehmer darf die Lizenz nicht an Dritte übertragen
  • Eingeschränktes – beschränkt auf die eigenen Geschäftszwecke des Lizenznehmers
  • Widerrufliches – vorbehaltlich der Kündigung gemäß dieser Vereinbarung

Recht auf Zugang und Nutzung der Software während der Abonnementlaufzeit.

3.2 Die Lizenz umfasst den Zugang zu allen KI-Agenten, die im Abonnementpaket des Lizenznehmers enthalten sind.

3.3 Das Software-Unternehmen behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gewährt werden.

§ 4 KI-Agenten

4.1 Die Software umfasst die folgenden KI-Agenten (Verfügbarkeit abhängig vom Abonnement):

Agent

Funktion

Telefon-Agent

KI-gestützte Telefonkommunikation, ausgehende Anrufe, Terminplanung

Pitch-Agent

KI-gestützte Verkaufspräsentationen, Produktdemonstrationen, Lead-Qualifizierung

Support-Agent

KI-gestützter Kundensupport, FAQ-Bearbeitung, Ticket-Management

4.2 KI-Agenten arbeiten autonom auf Basis der vom Lizenznehmer festgelegten Konfigurationen. Das Software-Unternehmen ist nicht verantwortlich für den Inhalt der KI-Agent-Kommunikation.

4.3 Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung der KI-Agenten den geltenden Gesetzen entspricht, einschließlich Datenschutz-, Telekommunikations- und Verbraucherschutzvorschriften.

4.4 KI-Agenten müssen sich bei der Kommunikation mit Dritten als künstliche Intelligenz zu erkennen geben.

§ 5 Lizenzbeschränkungen

5.1 Der Lizenznehmer darf nicht:

  1. die Software kopieren, modifizieren, anpassen oder abgeleitete Werke davon erstellen;
  2. die Software reverse-engineeren, dekompilieren, disassemblieren oder versuchen, den Quellcode abzuleiten;
  3. die Lizenz unterlizenzieren, vermieten, leasen, verkaufen oder anderweitig übertragen;
  4. Eigentumshinweise, Etiketten oder Kennzeichnungen entfernen oder ändern;
  5. die Software zur Entwicklung konkurrierender Produkte oder Dienstleistungen nutzen;
  6. die Software für illegale Zwecke oder unter Verletzung geltender Gesetze nutzen;
  7. versuchen, unbefugten Zugang zu den Systemen oder Netzwerken des Software-Unternehmens zu erlangen;
  8. die Integrität oder Leistung der Software beeinträchtigen oder stören.

5.2 Ein Verstoß gegen diese Beschränkungen kann zur sofortigen Kündigung der Lizenz und zur Haftung für Schäden führen.

§ 6 Service Levels und Verfügbarkeit

6.1 Das Software-Unternehmen ist bestrebt, eine Software-Verfügbarkeit von 99,5% pro Kalendermonat aufrechtzuerhalten, berechnet als:

Verfügbarkeit = (Gesamtminuten − Ausfallminuten) / Gesamtminuten × 100%

6.2 Geplante Wartungsfenster sind von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen. Das Software-Unternehmen wird angemessene Vorankündigung für geplante Wartungen geben.

6.3 Das Verfügbarkeitsziel ist ein Ziel, keine Garantie. Das Software-Unternehmen haftet nicht für vorübergehende Nichtverfügbarkeit aufgrund von:

  1. Umständen außerhalb der angemessenen Kontrolle des Software-Unternehmens (höhere Gewalt);
  2. Ausfällen von Drittanbieterdiensten (Cloud-Anbieter, Telekommunikation);
  3. eigenen Systemen, Netzwerken oder Internetverbindung des Lizenznehmers;
  4. Verletzung dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer.

6.4 Das Software-Unternehmen bietet Support über ein Kontaktformular während der Geschäftszeiten (MEZ) an.

§ 7 Nutzerdaten und Datenverarbeitung

7.1 Der Lizenznehmer behält alle Rechte, Titel und Ansprüche an den Nutzerdaten. Das Software-Unternehmen erhebt keinen Eigentumsanspruch auf Nutzerdaten.

7.2 Der Lizenznehmer gewährt dem Software-Unternehmen eine eingeschränkte Lizenz zur Verarbeitung von Nutzerdaten ausschließlich zum Zweck der Bereitstellung der Software und damit verbundener Dienste.

7.3 Das Software-Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anwendbaren Datenschutzgesetzen. Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.

7.4 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für:

  1. Einholung der erforderlichen Einwilligungen von betroffenen Personen;
  2. Sicherstellung einer rechtmäßigen Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Software;
  3. Einhaltung von Anfragen zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten.

7.5 Nutzerdaten werden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gespeichert. Grenzüberschreitende Übermittlungen erfolgen, falls vorhanden, gemäß den DSGVO-Anforderungen.

7.6 Nach Beendigung dieser Vereinbarung kann der Lizenznehmer innerhalb von 30 Tagen den Export der Nutzerdaten anfordern. Danach kann das Software-Unternehmen die Nutzerdaten löschen.

§ 8 Geistiges Eigentum

8.1 Die Software, einschließlich aller Quellcodes, Algorithmen, KI-Modelle, Benutzeroberflächen, Dokumentation und aller Modifikationen und Verbesserungen daran, ist und bleibt das ausschließliche Eigentum des Software-Unternehmens.

8.2 Die Geschäftsbezeichnungen „PERFORMANCE“, „Performance Network“ und zugehörige Logos sind geschützt. Der Lizenznehmer darf diese Bezeichnungen nur insoweit verwenden, als es zur Identifizierung der Software gemäß den Markenrichtlinien des Software-Unternehmens erforderlich ist.

8.3 Der Lizenznehmer darf keine Marke, Domainnamen oder andere Kennzeichen registrieren oder zu registrieren versuchen, die mit den Marken des Software-Unternehmens verwechslungsfähig sind.

8.4 Feedback, Vorschläge oder Ideen, die der Lizenznehmer bezüglich der Software einreicht, können vom Software-Unternehmen ohne Vergütung oder Namensnennung verwendet werden.

§ 9 Gebühren und Zahlung

9.1 Die Lizenzgebühren werden durch den Autorisierten Wiederverkäufer bestimmt, über den das Abonnement erworben wurde. Das Software-Unternehmen stellt Lizenznehmern für Standardabonnements keine Rechnungen direkt.

9.2 Zusätzliche Nutzungsgebühren können anfallen, wenn die Nutzung des Lizenznehmers die Standardparameter erheblich überschreitet (z.B. Gesprächsminuten, API-Anfragen). Solche Gebühren werden separat in Rechnung gestellt.

9.3 Die Nichtzahlung von Gebühren bei Fälligkeit kann zur Aussetzung oder Kündigung der Lizenz führen.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

10.1 Diese Vereinbarung beginnt mit dem Abonnement des Lizenznehmers und läuft für die abonnierte Laufzeit.

10.2 Abonnements verlängern sich automatisch für aufeinanderfolgende Zeiträume gleicher Länge, sofern nicht von einer Partei gemäß den Kündigungsbedingungen des Autorisierten Wiederverkäufers gekündigt wird.

10.3 Das Software-Unternehmen kann diese Vereinbarung sofort kündigen, wenn:

  1. der Lizenznehmer wesentlich gegen diese Vereinbarung verstößt;
  2. der Lizenznehmer insolvent wird oder Insolvenz anmeldet;
  3. die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit, Integrität oder den Ruf des Software-Unternehmens darstellt.

10.4 Bei Kündigung:

  1. enden alle dem Lizenznehmer gewährten Rechte sofort;
  2. muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software einstellen;
  3. bleiben Bestimmungen, die ihrer Natur nach überleben sollen (einschließlich geistiges Eigentum, Haftungsbeschränkungen, Freistellung), in Kraft.

10.5 Bei nicht verschuldeter Kündigung durch das Software-Unternehmen kann der Lizenznehmer Anspruch auf eine anteilige Erstattung vorausbezahlter Gebühren haben.

§ 11 Gewährleistung

11.1 Das Software-Unternehmen gewährleistet, dass die Software während der Abonnementlaufzeit im Wesentlichen gemäß der Dokumentation funktioniert.

11.2 Die Software wird „wie besehen“ und „wie verfügbar“ bereitgestellt. Das Software-Unternehmen übernimmt keine Gewährleistung für:

  1. ununterbrochenen, fehlerfreien Betrieb;
  2. Eignung für einen bestimmten Zweck;
  3. Nichtverletzung von Rechten Dritter;
  4. Ergebnisse, die durch die Nutzung der Software erzielt werden.

11.3 KI-Agenten können Inhalte generieren, die ungenau, unangemessen oder für die beabsichtigte Verwendung ungeeignet sind. Das Software-Unternehmen übernimmt keine Gewährleistung für KI-generierte Ausgaben.

11.4 Der Lizenznehmer erkennt an, dass KI-Technologie auf probabilistischen Modellen basiert und möglicherweise nicht immer vorhersehbare oder gewünschte Ergebnisse liefert.

§ 12 Haftungsbeschränkung

12.1 Das Software-Unternehmen haftet nicht für indirekte, zufällige, besondere, Folge- oder Strafschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, Umsatzes, Geschäftsverlusts oder Datenverlust.

12.2 Die Gesamthaftung des Software-Unternehmens gegenüber dem Lizenznehmer für alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung ist auf den Betrag beschränkt, den der Lizenznehmer in den zwölf (12) Monaten vor dem Anspruch an Lizenzgebühren gezahlt hat.

12.3 Diese Beschränkungen gelten im weitesten gesetzlich zulässigen Umfang und unabhängig davon, ob das Software-Unternehmen auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

12.4 Das Software-Unternehmen haftet nicht für Schäden, die aus der Kommunikation von KI-Agenten mit Dritten entstehen, einschließlich Ansprüchen wegen Verleumdung, Verletzung der Privatsphäre oder Verstößen gegen Telekommunikationsgesetze.

12.5 Diese Haftungsbeschränkungen bilden ein wesentliches Element der Vereinbarung und bleiben in Kraft, auch wenn ein beschränkter Rechtsbehelf seinen wesentlichen Zweck verfehlt.

§ 13 Freistellung

13.1 Der Lizenznehmer stellt das Software-Unternehmen, seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter von allen Ansprüchen, Verlusten, Schäden, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei, die entstehen aus:

  1. der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer;
  2. der Verletzung dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer;
  3. Nutzerdaten oder vom Lizenznehmer in die Software hochgeladenen Inhalten;
  4. der Nutzung von KI-Agenten durch den Lizenznehmer unter Verletzung geltender Gesetze;
  5. Ansprüchen Dritter in Bezug auf die KI-Agent-Kommunikation des Lizenznehmers.

13.2 Das Software-Unternehmen wird den Lizenznehmer unverzüglich über jeden Anspruch informieren, der zur Freistellung führen kann.

§ 14 Vertraulichkeit

14.1 „Vertrauliche Informationen“ umfassen alle nicht-öffentlichen Informationen, die von einer Partei offengelegt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden sollten.

14.2 Jede Partei verpflichtet sich:

  1. vertrauliche Informationen vertraulich zu halten;
  2. vertrauliche Informationen nur zum Zweck dieser Vereinbarung zu verwenden;
  3. vertrauliche Informationen nicht an Dritte ohne vorherige Zustimmung offenzulegen.

14.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder rechtmäßig von Dritten erhalten wurden.

§ 15 Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund von Umständen außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Arbeitsstreitigkeiten, staatlicher Maßnahmen, Stromausfällen, Internetstörungen oder Pandemien.

§ 16 Prüfungsrechte

16.1 Das Software-Unternehmen kann mit angemessener Vorankündigung die Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer überprüfen, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Sicherheitsanforderungen.

16.2 Prüfungen werden während der üblichen Geschäftszeiten und auf eine Weise durchgeführt, die die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers nicht unangemessen stört.

§ 17 Sicherheit und Incident Management

17.1 Das Software-Unternehmen implementiert angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Nutzerdaten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Offenlegung.

17.2 Im Falle eines Sicherheitsvorfalls, der den Lizenznehmer betrifft, wird das Software-Unternehmen den Lizenznehmer unverzüglich informieren und angemessene Maßnahmen zur Minderung und Behebung ergreifen.

17.3 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit seiner Zugangsdaten und die Meldung mutmaßlicher Sicherheitsverletzungen an das Software-Unternehmen.

§ 18 Hochrisiko-Aktivitäten

Die Software und KI-Agenten sind nicht für den Einsatz in lebens- oder sicherheitskritischen Anwendungen oder für automatisierte Entscheidungen mit erheblichen rechtlichen, finanziellen oder medizinischen Konsequenzen ohne menschliche Überprüfung und Validierung konzipiert oder bestimmt.

§ 19 Telekommunikations-Compliance

Bei der Nutzung des Telefon-Agenten für ausgehende Anrufe ist der Lizenznehmer allein verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Telekommunikationsvorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  1. Einholung der erforderlichen Einwilligung vor der Initiierung von Anrufen;
  2. Einhaltung von Do-Not-Call-Listen und -Registern;
  3. ordnungsgemäße Anruferkennungs-Übermittlung;
  4. alle branchenspezifischen Vorschriften für automatisierte Anrufe.

§ 20 Drittanbieter-KI und Sprachtechnologie

Die Software kann Drittanbieter-KI-Dienste beinhalten, einschließlich Sprachsynthese- und Spracherkennungstechnologien. Der Lizenznehmer erkennt an, dass solche Komponenten den anwendbaren Drittanbieterbedingungen unterliegen, die das Software-Unternehmen auf Anfrage zur Verfügung stellt. Das Software-Unternehmen ist nicht verantwortlich für Unterbrechungen, Einschränkungen oder Änderungen an Drittanbieter-KI-Diensten, sofern solche Änderungen die Kernfunktionalität der Software nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 21 Unterauftragnehmer

Das Software-Unternehmen kann Unterauftragnehmer einsetzen, einschließlich Cloud-Dienste-Anbieter und KI-Verarbeitungsanbieter, um die Bereitstellung der Software zu unterstützen. Das Software-Unternehmen bleibt voll verantwortlich für die Leistung seiner Unterauftragnehmer und stellt sicher, dass Unterauftragnehmer an Verpflichtungen gebunden sind, die mit dieser Vereinbarung übereinstimmen.

§ 22 Beta-Funktionen

Das Software-Unternehmen kann dem Lizenznehmer Zugang zu Beta-, experimentellen oder Vorab-Funktionen („Beta-Funktionen“) gewähren. Beta-Funktionen werden „wie besehen“ ohne Gewährleistung bereitgestellt und können jederzeit geändert oder eingestellt werden. Der Lizenznehmer nutzt Beta-Funktionen auf eigenes Risiko und erkennt an, dass Beta-Funktionen ungenaue oder unvollständige Ergebnisse liefern können.

§ 23 Exportkontrollen

Der Lizenznehmer versichert, dass er sich nicht in einem Land befindet, das Handelssanktionen oder Exportbeschränkungen unterliegt, nicht unter dessen Kontrolle steht oder Staatsangehöriger oder Ansässiger eines solchen Landes ist. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software oder KI-Technologie nicht unter Verletzung anwendbarer Exportkontrollgesetze zu exportieren, zu re-exportieren oder zu übertragen.

§ 24 Rangfolge

Im Falle eines Konflikts zwischen dieser Vereinbarung, dem Auftragsverarbeitungsvertrag und den kommerziellen Bedingungen eines Autorisierten Wiederverkäufers gilt folgende Rangfolge:

  1. Auftragsverarbeitungsvertrag
  2. Diese Software-Lizenzvereinbarung
  3. Kommerzielle Bedingungen des Wiederverkäufers (Preisgestaltung, Provisionen, Abonnementdetails)

§ 25 Keine Rechts- oder Finanzberatung

KI-Agenten können Inhalte zu geschäftlichen, vertrieblichen, kommunikativen oder anderen Themen generieren. Solche Ausgaben stellen keine Rechts-, Finanz-, Steuer- oder regulatorische Beratung dar. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Überprüfung, Verifizierung und Genehmigung aller KI-generierten Inhalte vor deren Verwendung in einem professionellen Kontext.

§ 26 Änderungen

26.1 Das Software-Unternehmen kann diese Vereinbarung jederzeit ändern. Wesentliche Änderungen werden dem Lizenznehmer mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt.

26.2 Die fortgesetzte Nutzung der Software nach dem Wirksamkeitsdatum von Änderungen gilt als Annahme.

26.3 Wenn der Lizenznehmer wesentlichen Änderungen widerspricht, kann er diese Vereinbarung mit Wirkung zum Datum des Inkrafttretens der Änderungen kündigen.

§ 27 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

27.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Rechtsordnung, in der das Software-Unternehmen seinen Sitz hat, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

27.2 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Software-Unternehmens unterworfen.

§ 28 Sonstiges

28.1 Gesamte Vereinbarung: Diese Vereinbarung stellt zusammen mit dem Auftragsverarbeitungsvertrag und etwaigen Bestellformularen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands dar.

28.2 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung für ungültig oder nicht durchsetzbar gehalten werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.

28.3 Verzicht: Ein Verzicht auf ein Recht aus dieser Vereinbarung ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt.

28.4 Abtretung: Der Lizenznehmer darf diese Vereinbarung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Software-Unternehmens abtreten. Das Software-Unternehmen kann diese Vereinbarung an ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger abtreten.

28.5 Keine Drittbegünstigung: Diese Vereinbarung begründet keine Rechte für Dritte.

§ 29 Kontaktinformationen

Core X GmbH

Sitz: Wackenberg 1, 66879 Steinwenden

Handelsregister: Amtsgericht Zweibrücken HRB 30697

USt-IdNr.: DE245246815

Kontakt: 00DCber das Kontaktformular auf www.Performance.Network

Webseite: www.Performance.Network

Diese Software-Lizenzvereinbarung ist gültig ab 1. Dezember 2025

Version 1.0

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